Satzung des Dalaman Active Life and Nature Sports Association

Name und Hauptsitz des Verbandes

Artikel 1 – Der Name des Vereins lautet „Dalaman Active Life and Nature Sports Association“. Seine Kurzbezeichnung ist DARKDER.

Der Hauptsitz des Verbandes befindet sich im Bezirk Dalaman in der Provinz Muğla.

Der Verband kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Zweigstellen im Inland eröffnen. Diese Zweigstellen werden durch Delegierte in der Generalversammlung vertreten. Der Verband kann außerdem im Einklang mit seinen Zielen und den gesetzlichen Bestimmungen Repräsentanzen im In- und Ausland eröffnen. Repräsentanzen gelten nicht als Zweigstellen und sind nicht in der Generalversammlung vertreten.

Der Zweck des Vereins sowie die Themen, Methoden und Tätigkeitsfelder, die der Verein zur Erreichung dieses Zwecks verfolgen wird.

Artikel 2 - Zweck des Vereins ist es, die körperliche, geistige und soziale Entwicklung von Einzelpersonen durch Natursportarten, Aktivitäten im Freien, Kampfsportarten, Selbstverteidigungssportarten sowie soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten zu unterstützen; eine Kultur des aktiven Lebensstils zu fördern; und das Umweltbewusstsein zu stärken.

Themen und Arbeitsmethoden, die vom Verband durchgeführt werden sollen.

1- Organisation von Aktivitäten zur Förderung von Natursportarten, Outdoor-Veranstaltungen und Kampfsportarten; Durchführung von Trekkingtouren, Campingausflügen, Naturwanderungen, Orientierungsläufen, Radtouren, Wassersport und ähnlichen Aktivitäten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

2- Der Verband organisiert Schulungen, Kurse, Seminare, Workshops und ähnliche Veranstaltungen.

3- Der Verein wird im Einklang mit seinen Zielen Print- und digitale Publikationen erstellen und Informationsaktivitäten über das Internet und soziale Medien durchführen.

4- Der Verein beschafft die notwendigen Werkzeuge, Geräte und Materialien zur Durchführung seiner Aktivitäten.

5- Der Verein darf Spenden und Hilfsgelder annehmen, Sponsoringverträge abschließen und Projektförderung in Anspruch nehmen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

6. Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen Wirtschaftsunternehmen gründen und betreiben.

7. Der Verein errichtet und betreibt soziale und sportliche Einrichtungen zum Nutzen seiner Mitglieder.

8. Der Verein kann bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, leasen und veräußern.

9. Der Verband wird mit öffentlichen Institutionen, lokalen Regierungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten.

10. Der Verein wird sich auf nationaler und internationaler Ebene engagieren und Projekte durchführen.

11. Der Verband eröffnet Repräsentanzen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Der Verband kann sich im Einklang mit seinen Zielen Verbänden und übergeordneten Organisationen anschließen.

13. Der Verein führt weitere Tätigkeiten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durch.

        Tätigkeitsfeld des Verbandes

Der Verein ist national und international aktiv durch Aktivitäten wie Natursport, Trekking, Camping, Naturwanderungen, Kampfsport und Selbstverteidigungssport, die Organisation von Stadt- und Vorstadttouren, Outdoor-Veranstaltungen, Ausbildungs- und Informationsprogramme, Kurse, Seminare, Workshops, Konferenzen, Podiumsdiskussionen, digitale Bildungsinhalte und praktische Schulungen; die Errichtung, den Betrieb und die Verwaltung von sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen; wirtschaftliche, kommerzielle und soziale Aktivitäten; sowie nationale und internationale Kooperationen, Projekte und Plattformen.

Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftsverfahren

Artikel 3

(a) Natürliche Personen und juristische Personen mit Rechtsfähigkeit können Mitglieder des Vereins werden, sofern sie die Ziele und Grundsätze des Vereins akzeptieren und sich verpflichten, in Übereinstimmung mit diesen zu arbeiten.

b) Bei der Prüfung von Mitgliedsanträgen berücksichtigt der Vorstand des Vereins das Kriterium der Eignung für die Ziele und Aktivitäten des Vereins.

(c) Für die Mitgliedschaft einer juristischen Person ist der Antrag mit dem Beschluss des zuständigen Organs der juristischen Person zu stellen. Der Vertreter, der im Namen der juristischen Person abstimmen wird, wird schriftlich benachrichtigt.

(d) Ausländische natürliche Personen mit Wohnsitz in der Türkei können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ausländischer juristischer Personen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.

(e) Mitgliedschaftsanträge sind schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet spätestens innerhalb von dreißig Tagen über den Antrag und teilt dem Antragsteller das Ergebnis schriftlich mit. Aufgenommene Mitglieder werden in das Mitgliederverzeichnis eingetragen.

(f) Eine Person, deren Mitgliedschaft abgelehnt wurde, kann innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Generalversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

g) Die Vollmitglieder des Vereins bestehen aus den Gründungsmitgliedern und denjenigen, die später als Mitglieder aufgenommen wurden.

(h) Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße finanziell oder ideell verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. 

Kündigung der Mitgliedschaft

Artikel 4 - Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche oder elektronische Mitteilung aus dem Verein auszutreten.

Die Mitgliedschaft erlischt, sobald die Kündigungsmitteilung des Mitglieds dem Vorstand zugeht.

Der Austritt aus der Mitgliedschaft führt nicht zum Erlöschen etwaiger ausstehender Schulden des Mitglieds gegenüber dem Verein.

        Ausschluss aus der Mitgliedschaft

Artikel 5 - Umstände, die einen Ausschluss aus der Mitgliedschaft im Verein rechtfertigen.

1. Sich so verhalten, dass es gegen die Satzung des Vereins verstößt,

2. Ständiges Vermeiden zugewiesener Aufgaben,

3. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge innerhalb von sechs Monaten trotz schriftlicher Mahnungen.

4. Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins.

5. Verlust der Mitgliedschaftsberechtigung.

Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds trifft der Vorstand.

Bevor eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen wird, wird das betroffene Mitglied schriftlich benachrichtigt und erhält mindestens sieben Tage Zeit, seine Verteidigung vorzubringen.

Nach Eingang der Stellungnahme der Verteidigung wird der Vorstand seine Entscheidung treffen und die betreffende Partei schriftlich informieren.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Generalversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

Mitglieder, die den Verein verlassen oder ausgeschlossen werden, werden aus dem Mitgliederregister gestrichen und können keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins geltend machen.

Vereinsorgane

Artikel 6 – Die Organe des Vereins sind nachstehend aufgeführt.

1. Generalversammlung,

2. Der Vorstand,

3- Aufsichtsrat

Die Bildung, der Zeitpunkt der Zusammenkunft sowie die Einberufungs- und Sitzungsverfahren der Generalversammlung des Verbandes

Artikel 7 - Die Generalversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Verbandes. Sie setzt sich aus den im Verbandssitz registrierten Mitgliedern und den von den Ortsgruppen gewählten Delegierten zusammen. Die Ortsgruppen werden in der Generalversammlung durch Delegierte vertreten, die sie aus ihrer Mitgliederschaft wählen. Pro Ortsgruppe wird für je zwanzig (20) Mitglieder ein (1) Delegierter gewählt. Übersteigt die Anzahl der Mitglieder zehn (10), wird ein weiterer Delegierter gewählt. Die Vorsitzenden der Ortsgruppen nehmen als geborene Delegierte an der Generalversammlung teil. 

Generalversammlung;

1. Normalerweise alle zwei Jahre, im Mai.

2. In Fällen, die vom Vorstand oder Aufsichtsrat als notwendig erachtet werden,

3. Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Falls der Vorstand es versäumt, die Generalversammlung einzuberufen, ernennt der Magistrat auf Antrag eines seiner Mitglieder drei Mitglieder zur Einberufung der Generalversammlung.

Anrufverfahren *

Mitglieder, die zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind, werden mindestens fünfzehn Tage im Voraus schriftlich per E-Mail oder durch eine Bekanntmachung auf der Website des Vereins eingeladen. Die Einladung muss Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung enthalten.

Diese Bekanntmachung enthält auch die Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Sitzung, falls bei der ersten Sitzung kein Quorum erreicht wird.

Der Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Treffen darf nicht weniger als sieben Tage und nicht mehr als sechzig Tage betragen.

Sitzungsablauf *

Die Generalversammlung tritt mit einfacher Mehrheit der zur Teilnahme berechtigten Mitglieder zusammen; im Falle von Satzungsänderungen und Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Wird bei der ersten Sitzung kein Quorum erreicht, ist auch bei der zweiten Sitzung kein Quorum erforderlich. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder darf jedoch nicht weniger als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats betragen.

In der Generalversammlung hat jedes Mitglied bzw. jeder Delegierte eine Stimme und gibt diese persönlich ab.

Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Abstimmungs- und Entscheidungsverfahren und -methoden der Generalversammlung

Artikel 8 – Sofern nichts anderes beschlossen ist, erfolgt die Abstimmung in der Generalversammlung öffentlich. Bei der öffentlichen Abstimmung ist das vom Vorsitzenden der Generalversammlung festgelegte Verfahren anzuwenden.

Wird eine geheime Wahl beschlossen, werden versiegelte Stimmzettel verwendet und die Stimmen werden offen ausgezählt.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder gefasst.

Entscheidungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins werden mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder getroffen.

Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

Artikel 9 - Die folgenden Angelegenheiten werden von der Generalversammlung erörtert und beschlossen.

Die Generalversammlung erörtert und beschließt über folgende Angelegenheiten:

1. Wahl der Vereinsorgane,

2. Änderung der Satzung des Vereins,

3. Besprechung und Genehmigung der Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Diskussion und Genehmigung des Haushaltsplans

5. Treffen von Entscheidungen in Bezug auf unbewegliches Vermögen und Erteilung von Befugnissen an den Vorstand.

6. Genehmigung von Verordnungen

7. Festlegung der Gebühren und Zahlungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats,

8. Beitritt oder Austritt aus Verbänden,

9. Entscheidungen über internationale Aktivitäten und Mitgliedschaften,

10. Gründung einer Stiftung

11-Auflösung des Vereins,

12. Beschlussfassung über die Vorschläge des Verwaltungsrats,

13. Sonstige Verfahren, die von der Generalversammlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen sind,

14. Festlegung der Kreditaufnahmeverfahren des Vereins.

Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Verbandes, überwacht die anderen Gremien und kann diese bei Bedarf auflösen.

Der Vorstand ist für die Aufnahme von Mitgliedern zuständig. Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen unterliegen der endgültigen Entscheidung der Generalversammlung.

Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

        Artikel 10 - Der Vorstand besteht aus fünf (5) ordentlichen und fünf (5) stellvertretenden Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

Bei ihrer ersten Sitzung nach der Wahl verteilt der Vorstand die Rollen unter sich als Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Schatzmeister und Mitglieder.

Der Vorstand kann jederzeit einberufen werden, vorausgesetzt, alle Mitglieder werden benachrichtigt.

Die Versammlung findet mit einfacher Mehrheit der Gesamtmitgliederzahl statt, und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Im Falle einer Vakanz unter den regulären Mitgliedern werden Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Stimmen, die sie in der Generalversammlung erhalten haben, zum Amtsübernahme aufgerufen.

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr.

1. Die Vereinigung zu vertreten oder ein oder mehrere ihrer Mitglieder dazu zu ermächtigen.

2. Die Verwaltung der Einnahmen- und Ausgabentransaktionen sowie die Erstellung des Budgets.

3. Ausarbeitung der Geschäftsordnung und deren Vorlage an die Generalversammlung,

4. Zur Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen,

5. Um die Eröffnung von Repräsentanzbüros sicherzustellen,

6. Die Beschlüsse der Generalversammlung umzusetzen.

7. Erstellung von Tätigkeitsberichten

8. Umsetzung des Budgets

9. Zur Abwicklung von Mitgliedschaftsverfahren,

10. Entscheidungen im Einklang mit den Zielen des Vereins zu treffen und umzusetzen.

Vorstandssitzungen können in Präsenz abgehalten werden, sofern dies nicht gegen Vorschriften verstößt, oder elektronisch, wenn die notwendige technische Infrastruktur vorhanden ist.

In Ausnahmefällen und sofern keine Vorschriften verletzt werden, können Entscheidungen mit der schriftlichen Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder auch ohne Sitzung getroffen werden. Diese Entscheidungen werden im Protokollbuch der ersten Sitzung festgehalten.

Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

        Artikel 11 – Der Prüfungsausschuss besteht aus drei (3) Hauptmitgliedern und drei (3) Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

Im Falle einer Vakanz unter den regulären Mitgliedern werden Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Stimmen, die sie in der Generalversammlung erhalten haben, zum Amtsübernahme aufgerufen.

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat überwacht, ob die Aktivitäten des Vereins satzungsgemäß durchgeführt werden und ob die Bücher, Konten und Aufzeichnungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Die Prüfungen werden mindestens einmal jährlich durchgeführt, und die Ergebnisse werden in einem Bericht an den Vorstand und, falls einberufen, an die Hauptversammlung vorgelegt.

Der Aufsichtsrat kann eine Generalversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

Einnahmequellen des Vereins

Artikel 12 – Die Einnahmequellen des Vereins sind nachfolgend aufgeführt.

1. Mitgliedsbeiträge: Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr von 200 TL und einen monatlichen Beitrag von 200 TL. Die Generalversammlung ist berechtigt, diese Beträge zu erhöhen oder zu senken.

2. Spenden und Hilfeleistungen von natürlichen und juristischen Personen.

3. Einnahmen aus sozialen und kulturellen Aktivitäten wie Treffen mit Getränken und Mahlzeiten, Ausflügen, Unterhaltungsveranstaltungen und Sportaktivitäten, die vom Verein organisiert werden.

4. Einkünfte aus dem Vermögen des Vereins.

5. Einnahmen, die gemäß den Fundraising-Vorschriften erzielt wurden.

6. Gewinne aus kommerziellen Aktivitäten, die zur Erreichung der Ziele des Vereins unternommen werden.

7. Sonstige Einkünfte.

Die Buchführungsgrundsätze und -verfahren des Vereins und die zu führenden Bücher *

Artikel 13 - Grundsätze der Buchführung;

Der Verein führt seine Bücher nach der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Übersteigt das jährliche Bruttoeinkommen jedoch die in Artikel 31 der Vereinssatzung festgelegte Grenze, wird er ab der folgenden Rechnungsperiode nach der Bilanzmethode buchhalten.

Wird die Bilanzmethode angewendet und fällt der Betrag in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden unter die vorgenannte Grenze, kann ab dem folgenden Jahr wieder auf die Gewinn- und Verlustrechnungsmethode umgestellt werden.

Ungeachtet der oben genannten Grenze kann die Rechnungslegung durch Beschluss des Verwaltungsrats auch auf der Grundlage der periodengerechten Gewinnermittlung erfolgen.

Wenn der Verein ein Handelsunternehmen gründet, müssen für dieses Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes separate Buchhaltungsunterlagen geführt werden.

Registrierungsverfahren

Die Bücher und Aufzeichnungen des Vereins werden gemäß den in der Vereinsordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen geführt.

Zu führende Register

Folgende Register werden im Verein geführt.

a) Die zu führenden Bücher und die auf der Grundlage der Betriebskostenrechnung zu beachtenden Grundsätze sind wie folgt:

1- Protokollbuch: Die Beschlüsse des Vorstands werden in diesem Buch chronologisch nach Datum und Nummer festgehalten, und jeder Beschluss wird von den an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet.

2. Mitgliederverzeichnis: Dieses Verzeichnis erfasst die Identitätsdaten derjenigen, die Mitglieder des Vereins werden, sowie deren Beitritts- und Austrittsdaten. Auch die Höhe der von den Mitgliedern gezahlten Beitritts- und Jahresbeiträge kann in diesem Verzeichnis festgehalten werden.

3-Dokumentenregister: In diesem Register werden eingehende und ausgehende Dokumente mit Datum und Seriennummer erfasst. Originale eingehender Dokumente und Kopien ausgehender Dokumente werden abgelegt. Empfangene oder per E-Mail versendete Dokumente werden ausgedruckt und archiviert.

4. Geschäftskonto: In diesem Konto werden die Einnahmen und Ausgaben, die im Namen des Vereins anfallen, übersichtlich und systematisch erfasst.

b) Die zu führenden Bücher und die auf Bilanzbasis zu beachtenden Grundsätze sind wie folgt:

Die in Absatz 1-(a) Unterabsatz 1, 2 und 3 aufgeführten Hauptbücher werden auch dann geführt, wenn die Rechnungslegung auf Basis einer Bilanz erfolgt.

2- Journal und Hauptbuch: Die Art und Weise der Führung dieser Bücher und das Aufzeichnungsformat werden gemäß dem Steuerverfahrensgesetz und den Allgemeinen Mitteilungen zur Umsetzung des Rechnungslegungssystems festgelegt, die vom Finanzministerium gemäß der ihm durch dieses Gesetz erteilten Befugnis veröffentlicht werden.

Zertifizierung der Hauptbücher

In Vereinen müssen die Pflichtbücher (mit Ausnahme des Hauptbuchs) vor ihrer Verwendung von der Provinzdirektion für Zivilgesellschaftsbeziehungen oder einem Notar beglaubigt werden. Diese Bücher werden so lange geführt, bis alle Seiten vollgeschrieben sind; eine Zwischenbeglaubigung ist nicht erforderlich. Das Journalbuch hingegen, das periodengerecht geführt wird, muss jährlich im letzten Monat vor dem jeweiligen Geschäftsjahr neu beglaubigt werden.

Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz

Wird die Buchhaltung auf Basis einer Gewinn- und Verlustrechnung geführt, wird zum Jahresende (31. Dezember) eine Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Anhang 16 der Vereinsordnung) erstellt. Erfolgt die Buchhaltung auf Basis einer Bilanz, werden zum Jahresende (31. Dezember) eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung auf Grundlage der Allgemeinen Mitteilungen des Finanzministeriums zur Umsetzung des Rechnungslegungssystems erstellt.

Einnahmen- und Ausgabentransaktionen des Vereins *

Artikel 14 - Einnahmen- und Ausgabenbelege;

Die Einnahmen des Vereins werden mittels einer „Quittung“ (ein Muster davon befindet sich in Anhang 17 der Vereinssatzung) erhoben. Werden die Einnahmen über Banken eingezogen, gelten anstelle der Quittung auch von der Bank ausgestellte Dokumente wie Kontoauszüge oder Kontoübersichten.


Die Ausgaben des Vereins werden mit Belegen wie Rechnungen, Quittungen aus dem Einzelhandel und Honoraren für Dienstleistungen dokumentiert. Für Zahlungen gemäß Artikel 94 des Einkommensteuergesetzes werden jedoch Ausgabenbelege nach den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes verwendet; für alle anderen Zahlungen dienen Ausgabenquittungen (ein Beispiel findet sich in Anhang 13 der Vereinssatzung) oder Kontoauszüge als Ausgabennachweise.

Die unentgeltliche Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch den Verein an Einzelpersonen, Institutionen oder Organisationen wird mit einer „Sachspendenbescheinigung“ dokumentiert (ein Muster ist in Anhang 14 der Vereinssatzung enthalten). Ebenso wird die unentgeltliche Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch Einzelpersonen, Institutionen oder Organisationen an den Verein mit einer „Sachspendenquittung“ entgegengenommen (ein Muster ist in Anhang 15 der Vereinssatzung enthalten) .

Diese Dokumente sind in dem in den Anhängen 13, 14 und 15 angegebenen Format und Format auszudrucken, und zwar als gebundene Bände mit jeweils fünfzig Original- und fünfzig Durchschlagblättern, die fortlaufende Serien- und Sequenznummern tragen, oder als Formulare oder Endlosformulare, die elektronisch oder mit Schreibmaschinen ausgedruckt werden. Als Formulare oder Endlosformulare gedruckte Dokumente müssen den vorgegebenen Spezifikationen entsprechen.

Quittungen

Die für den Einzug der Vereinseinnahmen vorgesehenen „Quittungen“ (im Format und in der Größe gemäß Anhang 17 der Vereinssatzung) werden auf Beschluss des Vorstands von einer Druckerei gedruckt.

Der Druck und die Kontrolle der Quittungen, ihre Auslieferung von der Druckerei, ihre Erfassung im Hauptbuch, die Übergabe zwischen ehemaligen und neuen Schatzmeistern sowie Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Quittungen durch die Person(en), die zur Einziehung von Einnahmen im Namen des Vereins befugt sind, und der Auszahlung der eingezogenen Einnahmen erfolgen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vereinssatzung.

Autorisierungszertifikat

Mit Ausnahme der ordentlichen Vorstandsmitglieder wird die Person oder werden die Personen, die zur Entgegennahme von Einnahmen im Namen des Vereins befugt sind, durch einen Beschluss des Vorstands bestimmt, der auch die Dauer ihrer Bevollmächtigung festlegt. Eine „Bevollmächtigungsbescheinigung“ (gemäß Anhang 19 der Vereinssatzung) mit vollständigem Namen, Unterschrift und Foto der zur Entgegennahme von Einnahmen befugten Person wird vom Verein in zweifacher Ausfertigung erstellt und vom Vorstandsvorsitzenden genehmigt. Ordentliche Vorstandsmitglieder können Einnahmen auch ohne eine solche Bevollmächtigungsbescheinigung entgegennehmen.

Die Gültigkeitsdauer der Bevollmächtigungsbescheinigungen wird vom Vorstand auf maximal ein Jahr festgelegt. Abgelaufene Bevollmächtigungsbescheinigungen werden gemäß Absatz 1 verlängert. Im Falle des Ablaufs der Bevollmächtigungsbescheinigung oder im Falle von Rücktritt, Tod oder Entlassung des Bevollmächtigten sind die Bevollmächtigungsbescheinigungen innerhalb einer Woche an den Vorstand des Vereins zurückzugeben. Darüber hinaus kann die Berechtigung zum Einzug von Einnahmen jederzeit durch Beschluss des Vorstands widerrufen werden.

Aufbewahrungsfrist für Einnahmen- und Ausgabenbelege;

Mit Ausnahme von Hauptbüchern, Quittungen, Ausgabenbelegen und anderen von der Vereinigung verwendeten Unterlagen sind diese für einen Zeitraum von 5 Jahren gemäß der Nummerierung und chronologischen Reihenfolge in den Hauptbüchern, in denen sie erfasst sind, aufzubewahren, vorbehaltlich der in Sondergesetzen festgelegten Fristen.

Einreichung der Erklärung *

Artikel 15 – Die „Vereinserklärung“ (zu finden in Anhang 21 der Vereinsordnung), in der die Aktivitäten des Vereins sowie die Einnahmen- und Ausgabentransaktionen des vorangegangenen Jahres zum Jahresende detailliert aufgeführt sind, ist vom Vorstand des Vereins auszufüllen und vom Vereinspräsidenten innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres der örtlichen Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Benachrichtigungspflicht *

Artikel 16 - Benachrichtigungen an die örtliche Verwaltungsbehörde;

Bekanntgabe der Ergebnisse der Generalversammlung

Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist der Bericht über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Namen der gewählten Haupt- und Ersatzmitglieder der Vorstände, Aufsichtsräte und sonstigen Gremien, der zuständigen Stelle des Vereins vorzulegen. Werden die Statuten in der Mitgliederversammlung geändert, sind das Protokoll der Mitgliederversammlung, die alte und die neue Fassung der geänderten Statuten sowie die endgültige Fassung der Vereinsstatuten innerhalb der genannten Frist der zuständigen Stelle des Vereins vorzulegen.

Mitteilung über Mitgliedschafts- und Organänderungen

Verfahren zur Aufnahme und zum Austritt aus der Mitgliedschaft sowie Änderungen der Organe und des Sitzes des Vereins müssen der Vereinsleitung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen gemeldet werden.

Berichterstattung über Immobilien

Die vom Verein erworbenen Immobilien müssen der örtlichen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Eintragung im Grundbuch durch Ausfüllen der „Erklärung über unbewegliches Vermögen“ (Anlage 26 der Vereinsordnung) gemeldet werden.

Mitteilung über den Erhalt von Hilfe aus dem Ausland

Wenn der Verein Hilfe aus dem Ausland erhalten möchte, muss er die in Anhang 4 der Vereinssatzung vorgesehene „Mitteilung über den Erhalt von Hilfe aus dem Ausland“ ausfüllen und diese vor Erhalt der Hilfe der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde vorlegen.

Bargeldhilfen müssen über Banken bezogen werden, und eine Benachrichtigung muss vor der Verwendung der Gelder erfolgen.

 

Benachrichtigung über Änderungen

Änderungen der eingetragenen Adresse des Vereins (gemäß Anhang 24 der Vereinssatzung) sind der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen des Formulars „Mitteilung über die Änderung der eingetragenen Adresse“ mitzuteilen; Änderungen der Organe des Vereins mit Ausnahme der Generalversammlung sind der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen des Formulars „Mitteilung über Änderungen der Organe des Vereins“ (gemäß Anhang 25 der Vereinssatzung) mitzuteilen.

Änderungen der Satzung des Vereins müssen der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Generalversammlung, auf der die Satzungsänderungen beschlossen wurden, als Anhang zum Ergebnisbericht der Generalversammlung mitgeteilt werden.

Interne Revision des Verbandes

Artikel 17 – Interne Prüfungen können von der Generalversammlung, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat des Vereins durchgeführt oder von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben werden. Die Tatsache, dass eine Prüfung von der Generalversammlung, dem Vorstand oder unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wurde, entbindet den Aufsichtsrat nicht von seinen Pflichten.

Der Verein wird vom Aufsichtsrat in Abständen von höchstens einem Jahr geprüft. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können bei Bedarf eigene Prüfungen durchführen oder unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften damit beauftragen.

Kreditaufnahmeverfahren des Vereins

Artikel 18- Der Verein kann sich Geld gemäß den von der Generalversammlung festgelegten Kreditaufnahmeverfahren und, falls dies für die Durchführung seiner Aktivitäten als notwendig erachtet wird, durch Beschluss des Vorstands leihen.

Gründung der Zweigstellen des Verbandes

Artikel 19 – Der Verein kann, sofern dies von der Mitgliederversammlung als notwendig erachtet wird, Zweigstellen eröffnen. Zu diesem Zweck übermittelt ein vom Vorstand des Vereins beauftragter Gründungsausschuss, bestehend aus mindestens drei Personen, die Mitteilung über die Zweigstelleneröffnung sowie die in der Satzung des Vereins festgelegten erforderlichen Unterlagen an die oberste Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem die Zweigstelle eröffnet werden soll.

Aufgaben und Befugnisse der Abteilung

Artikel 20 – Zweigstellen sind interne Einheiten, die unter der juristischen Person des Vereins agieren. Zweigstellen sind verantwortlich und befugt, Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen und Tätigkeitsbereichen des Vereins durchzuführen.

Die Zweigstellen arbeiten im Einklang mit den Zielen und Aktivitäten des Verbandes.
Die Rechte und Pflichten aus den von den Zweigstellen durchgeführten Transaktionen stehen der juristischen Person des Vereins zu.

Zweigorgane und für Zweigstellen geltende Bestimmungen

Artikel 21 – Die Organe der Zweigstelle sind die Generalversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Die Generalversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der Zweigstelle zusammen. Der Vorstand, bestehend aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern, sowie der Aufsichtsrat, bestehend aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern, werden von der Generalversammlung der Zweigstelle gewählt.

Die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe sowie sonstige Bestimmungen, die sich auf den Verband beziehen und in dieser Satzung enthalten sind, gelten im gesetzlich festgelegten Rahmen auch für die Zweigstelle.

Termine der Zweigstellenversammlungen und deren Vertretung in der Zentralversammlung

Artikel 22- Die Zweigstellen müssen ihre regulären Generalversammlungen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung der Zentrale abhalten.

Die ordentliche Generalversammlung der Zweigstellen tritt alle zwei Jahre im Mai zu einem vom Vorstand der jeweiligen Zweigstelle festgelegten Datum, einer festgelegten Uhrzeit und einem festgelegten Ort zusammen.

Die Zweigstellen sind verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versammlungstermin eine Kopie des Ergebnisberichts der Generalversammlung an die örtliche Verwaltungsbehörde und die Zentrale des Verbandes zu übermitteln.

Die Zweigstellen werden in der Generalversammlung des Hauptsitzes durch Delegierte vertreten, die von den jeweiligen Zweigstellen-Generalversammlungen gewählt werden. Aus jeder Zweigstelle wird für je zwanzig (20) Mitglieder ein (1) Delegierter gewählt. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn (10), wird ein weiterer Delegierter gewählt. Die Zweigstellenvorsitzenden nehmen als Delegierte kraft Amtes an der Generalversammlung teil.

An der Generalversammlung der Zentrale nehmen Delegierte teil, die auf der letzten Generalversammlung der Zweigstelle gewählt wurden. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Zentrale sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie als Delegierte im Namen der Zweigstelle gewählt wurden.

Wer im Vorstand oder Aufsichtsrat der Niederlassung tätig ist, muss von seinem Amt in der Niederlassung zurücktreten, wenn er in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Zentrale gewählt wird.

Eröffnung einer Repräsentanz *

Artikel 23- Der Verein kann nach Beschluss des Vorstands Repräsentanzen an Orten einrichten, an denen er dies zur Durchführung seiner Aktivitäten für notwendig erachtet.

Repräsentanzen sind keine Zweigstellen des Verbandes und werden nicht durch Delegierte in der Generalversammlung des Verbandes vertreten. Die Leitung und die Aktivitäten der Repräsentanzen unterliegen der Aufsicht und Kontrolle des Vorstands des Verbandes.

Wie die Satzung geändert wird

Artikel 24 – Änderungen der Satzung können durch einen Beschluss der Generalversammlung vorgenommen werden.

Für Satzungsänderungen, die in der Generalversammlung beschlossen werden sollen, ist eine Zweidrittelmehrheit der teilnahmeberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die Versammlung mangels Mehrheit vertagt, ist für die zweite Versammlung keine Mehrheit mehr notwendig. Die Anzahl der an dieser zweiten Versammlung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch nicht weniger als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats betragen.

Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Satzungsänderung in der Generalversammlung erfolgt öffentlich.

Auflösung des Vereins und Verfahren zur Liquidation seines Vermögens

Artikel 25 – Die Generalversammlung kann jederzeit beschließen, den Verein aufzulösen.

Damit die Auflösung des Vereins in der Generalversammlung behandelt werden kann, ist eine Zweidrittelmehrheit der teilnahmeberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die Versammlung mangels Mehrheit vertagt, ist für die zweite Versammlung keine Mehrheit mehr notwendig. Die Anzahl der an dieser zweiten Versammlung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch nicht weniger als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats betragen.

Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über den Auflösungsbeschluss in der Generalversammlung erfolgt öffentlich.

Liquidationsverfahren

Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt, wird die Abwicklung des Vereinsvermögens und der Rechte durch einen Liquidationsausschuss durchgeführt, der sich aus den letzten Vorstandsmitgliedern zusammensetzt. Diese Verfahren beginnen mit dem Datum des Auflösungsbeschlusses der Mitgliederversammlung oder mit dem Datum des endgültigen Eintritts der automatischen Auflösung. Während der Liquidation ist bei allen Transaktionen im Namen des Vereins die Formulierung „Dalaman Active Life and Nature Sports Association in Liquidation“ zu verwenden.

Der Liquidationsausschuss ist verantwortlich und befugt, alle Liquidationsverfahren für das Vermögen und die Rechte des Vereins gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Dieser Ausschuss prüft zunächst die Konten des Vereins. Dabei werden die Hauptbücher, Belege, Ausgabendokumente, Grundbuchauszüge, Bankunterlagen und sonstige Dokumente des Vereins erfasst und dessen Vermögen und Verbindlichkeiten in einem Bericht festgehalten. Im Verlauf des Liquidationsverfahrens werden die Gläubiger des Vereins benachrichtigt. Vorhandene Vermögenswerte werden in Bargeld umgewandelt und an die Gläubiger ausgezahlt. Ist der Verein selbst Gläubiger, werden die Forderungen eingezogen. Nach Einzug der Forderungen und Begleichung der Schulden werden alle verbleibenden Gelder, Vermögenswerte und Rechte an den von der Mitgliederversammlung bestimmten Ort übertragen. Wird der Übertragungsort nicht von der Mitgliederversammlung festgelegt, erfolgt die Übertragung an den Verein in derselben Provinz, der zum Zeitpunkt der Auflösung den engsten Zweck verfolgt und die meisten Mitglieder hat.

Alle mit der Liquidation zusammenhängenden Vorgänge werden im Liquidationsbericht festgehalten, und der Liquidationsprozess ist innerhalb von drei Monaten abgeschlossen, sofern von den örtlichen Verwaltungsbehörden aus einem begründeten Grund keine Verlängerung gewährt wird.

Nach Abschluss der Liquidations- und Übertragungsverfahren bezüglich der Gelder, Vermögenswerte und Rechte des Vereins ist der Liquidationsausschuss verpflichtet, die zuständige örtliche Verwaltungsbehörde am Sitz des Vereins innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu benachrichtigen und dieser Benachrichtigung den Liquidationsbericht beizufügen.

Die letzten Vorstandsmitglieder, die als Liquidationsausschuss fungieren, sind für die sichere Aufbewahrung der Bücher und Dokumente des Vereins verantwortlich. Diese Verantwortung kann auch einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Bücher und Dokumente beträgt fünf Jahre.

Mangelndes Urteilsvermögen

Artikel 26 - In Angelegenheiten, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes, des türkischen Zivilgesetzbuches und der Vereinsverordnung sowie andere einschlägige Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Gesetze erlassen wurden und Vereine betreffen.

Vorübergehender Artikel 1- Bis zur Bildung der Leitungsorgane des Vereins auf der ersten Generalversammlung gelten folgende Angaben zu den vorläufigen Vorstandsmitgliedern, die den Verein vertreten und seine Geschäfte und Transaktionen durchführen werden:

Dieses Gesetz besteht aus 26 (sechsundzwanzig) Artikeln und 1 (einem) befristeten Artikel.